# Artikel 120

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Artikel 120 des Grundgesetzes regelt die Verteilung der Aufwendungen für Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten zwischen Bund und Ländern. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung. Die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen bleibt unberührt.

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